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   BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51   

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BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51 (https://dejure.org/1951,280)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 (https://dejure.org/1951,280)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1951 - IV ZR 66/51 (https://dejure.org/1951,280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 372
  • NJW 1952, 181
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15

    Formwirksamkeit eines Nottestaments

    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen (BGHZ 3, 372, 377 f. zu § 24 TestG; MüKoBGB/Hagena 6. Aufl. § 2250 Rn. 7 f.; Staudinger/ Baumann BGB Bearbeitungstand 2011 § 2250 Rn. 20; Voit in: Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2250 Rn. 4).

    Die Besorgnis muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Zeugen auch angesichts der objektiven Sachlage als gerechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 3, 372/373; Staudinger/Baumann a.a.O. § 2250 Rn. 18).

    Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an (BGHZ 3, 372, 378).

    dd) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war die Besorgnis der Testamentszeugen, dass angesichts der von ihnen gewonnenen Vorstellung der Todesgefahr für den Erblasser die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sei, gerechtfertigt (vgl. BGHZ 3, 372, 376; Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 20).

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 141/08

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines sog. Drei-Zeugen-Testaments

    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen (BGHZ 3, 372 zu § 24 TestG; MünchKomm BGB/Hagena 4. Aufl. § 2250 Rn. 7 f.; Staudinger/ Baumann BGB Bearbeitungstand 2003 § 2250 Rn. 20; Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2250 Rn. 4).

    Die Besorgnis muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Zeugen auch angesichts der objektiven Sachlage als gerechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 3, 372/373; Staudinger/Baumann § 2250 Rn. 18).

    Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an (BGHZ 3, 372/378).

  • KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21

    Wirksamkeit eines Testaments: Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments

    Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift errichteten Testaments stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris), an welcher dieser weiterhin festhält, und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23).

    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; BGHZ 3, 372; MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).

    Unterbleibt eine Feststellung, so kann das für die Gültigkeit des Testaments nur dann unschädlich sein, wenn mindestens feststeht, dass sie hätte getroffen werden können, weil die gleiche Überzeugung von dem Vorliegen einer nahen Todesgefahr bei allen drei Zeugen vorhanden war (BGHZ 3, 372, Rz. 27, 31).

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 3 W 109/22

    Beschwerde gegen die Feststellung als Alleinerbe Voraussetzungen zur wirksamen

    Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vergl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23KG, Beschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris).

    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (BGHZ 3, 372; MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f;KG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).

    Unterbleibt eine Feststellung, so kann das für die Gültigkeit des Testaments nur dann unschädlich sein, wenn mindestens feststeht, dass sie hätte getroffen werden können, weil die gleiche Überzeugung von dem Vorliegen einer nahen Todesgefahr bei allen drei Zeugen vorhanden war (BGHZ 3, 372, Rz. 27, 31).

  • KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15

    Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines

    Unterbleibt eine Feststellung, so kann das für die Gültigkeit des Testaments nur dann unschädlich sein, wenn mindestens feststeht, dass sie hätte getroffen werden können, weil die gleiche Überzeugung von dem Vorliegen einer nahen Todesgefahr bei allen drei Zeugen vorhanden war (BGHZ 3, 372, Rz. 27, 31).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 59/11

    Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments

    1951 - IV ZR 66/51 - BGHZ 3, 372, 380).

    Darüber hinaus genügt aber auch die bloße subjektive Besorgnis einer solchen Todesgefahr als Voraussetzung für die gültige Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen (BGH Urt. v. 15. Nov. 1951 - IV ZR 66/51 - BGHZ 3, 372).

  • BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an das

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der als bei der Errichtung eines Nottestaments mitwirkende Zeugen nur Personen gelten können, die zur Mitwirkung herangezogen sind oder von sich aus ihre Bereitwilligkeit zur Mitwirkung unter Übernahme der damit verbundenen Verantwortung erklärt haben (RG in DR 1945, 56; Kammergericht DR 1942, 1339; NJW 1966, 1661, 1662 [KG Berlin 04.04.1966 - 1 W 502/66] ; OLG Celle OLGZ 1968, 487, siehe auch BGHZ 3, 372, 379 [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] ; Staudinger BGB 11. Aufl. Rdn. 12; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 9, jeweils zu § 2250).

    Die weitere Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 13 a FGG zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der unerörtert gebliebenen Frage bedarf, ob nicht an einem Werktag in einer Großstadt ein Notar zu erreichen war und bereits deshalb die Möglichkeit entfiel, ein Nottestament gültig zu errichten (vgl. BGHZ 3, 372, 375) [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] ; ebenso kann unerörtert bleiben, ob dem Erfordernis der dauernden Anwesenheit der Zeugen beim Errichtungsvorgang (vgl. BGHZ 54, 89) genügt ist.

  • BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70

    Drei-Zeugen-Testament

    Um den hiermit verbundenen Gefahren zu begegnen, sieht das Gesetz in § 2250 Abs. 2 BGB die Testamentserrichtung vor drei Zeugen vor, die gemeinsam die Verantwortung für die fehlerfreie Auffassung und die richtige Beurkundung des vom Erblasser erklärten letzten Willens zu tragen haben (RG in DR 1945, 56/57; BGHZ 3, 372, 378 [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] /79).
  • LG Freiburg, 19.03.2003 - 4 T 187/02

    Nottestament: Wirksame Errichtung eines Nottestaments und Zeitpunkt der

    Nichts anderes besagt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 3, 372, 376, 377).
  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Zwar beruht die Annahme des Berufungsgerichts auf einem Irrtum, der Bundesgerichtshof habe in BGHZ 3, 378 [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] (BGHZ 14, 378 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 43/54] ist ein offenbarer Schreibfehler, gemeint ist wohl BGHZ 13, 378) bereits ausgesprochen, § 41 Abs. 2 HessAufbauG sei auch insoweit verfassungwidrig, als er die steuerliche Veranlagung für maßgeblich erkläre.
  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 63/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.01.1954 - IV ZR 175/53

    Rechtsmittel

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